AGB Handel per Erscheinen


Geschäftsbedingungen für den Handel per Erscheinen

Die Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG tätigt mit Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes Geschäfte im sogenannten Handel per Erscheinen. Die Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsverbindung im Handel per Erscheinen.

1. Die Geschäftsbedingungen gelten mit Veröffentlichung als Bildschirmtext für den Handel per Erscheinen, unabhängig von der Handelsform (telefonisch oder elektronisch), als stillschweigend zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Unter Handel per Erscheinen sind An- und Verkaufsgeschäfte über Aktien zu verstehen, deren Begebung und Handel an den Börsen durch den Emittenten und/oder das Emissionskonsortium unter Angabe der Emissionsbedingungen angekündigt wurde, die aber noch nicht zum Börsenhandel zugelassen und/oder noch nicht in den Börsenhandel eingeführt und/oder noch nicht für die Abwicklung in der Börsengeschäftsabwicklung (BÖGA) freigegeben sind.


2. Die Ausstattung der Aktien als Gegenstände des Handels per Erscheinen und die Emissionsbedingungen werden in dem vom Emittenten und dem Emissionskonsortium erstellten und veröffentlichten Prospekt sowie in Prospektnachträgen bekanntgegeben. Werden in Prospektnachträgen planmäßig unvollständige Angaben des Prospekts zur Ausstattung und zu den Emissionsbedingungen nachträglich vervollständigt, so berührt dies die Wirksamkeit der getätigten Geschäfte nicht. Im Falle der Änderungen der Angaben zur Ausstattung oder den Emissionsbedingungen oder im Falle der Änderung bzw. Ergänzung von sonstigen Prospektangaben, wird die Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Relevanz der Änderung bzw. Ergänzung entscheiden, ob die getätigten Geschäfte wirksam sind.


3. Wird die Börsenhandelseinführung der Aktien von dem Emittenten bzw. dem Emissionskonsortium auf unbestimmte Zeit verschoben oder abgesagt, so gilt dies als auflösende Bedingung für die bereits abgeschlossenen Geschäfte. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte werden somit unwirksam. Sollte die Börsenhandelseinführung der Aktien für mehr als 10 Börsentage, ohne dass sich die Zeichnungsfrist verlängert, verschoben werden, gilt dies ebenfalls als auflösende Bedingung.


4. Mit Eintritt einer, auflösenden Bedingung gemäß Nr. 3 oder einer Unwirksamkeit gemäß Nr. 2 sind alle bis dahin im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Die Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG wird die Rückabwicklung der unwirksamen Geschäfte in Form von Stornierungen bzw. Gegengeschäften unverzüglich vornehmen. Die Stornierung bzw. das Gegengeschäft wird dem Kontrahenten angezeigt. Der Vertragspartner wird gegebenenfalls ein erforderliches Gegengeschäft ebenso unverzüglich vornehmen. Die bei der Rückabwicklung möglichen Aufwendungen und Kosten eines jeden Vertragspartners sind von diesem selbst zu tragen.


5. Alle von der Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG mitgeteilten Angaben zu der Ausstattung der Aktien und den Emissionsbedingungen erfolgen nach sorgfältiger Prüfung jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Der Handel per Erscheinen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort der Handelsgeschäfte ist der Geschäftssitz der Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG. Gerichtsstand ist der Gerichtsbezirk Düsseldorf.